Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für Wärmekunden

29.11.2022

Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für Wärmekunden

Als Wärmelieferant möchte die Erdwärme Grünwald GmbH ihre Kunden gemäß § 4 Abs. 4 EWSG über die Entlastung nach dem EWSG informieren.

Mit dem EWSG bekommen wir die Möglichkeit, die meisten unserer Kunden direkt zu entlasten, indem wir ihnen bis zum 31.12.2022 einen einmaligen Entlastungsbetrag erstatten. In Ihrer Jahresendabrechnung 2022 wird diese Erstattung gesondert ausgewiesen. Wir weisen darauf hin, dass die Entlastung nach dem EWSG vollständig aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Welche Kunden werden entlastet?

Von der einmaligen Entlastung profitieren fast alle Kunden der Erdwärme Grünwald GmbH. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 EWSG ausgenommen sind lediglich Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.500.000 kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser. Auch diese Kunden erhalten die Entlastung allerdings dann, wenn:

  • der Kunde die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht,
  • es sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • es sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein handelt oder
  • es sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Höhe des Entlastungsbetrages

Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns ab. Da unsere Kunden innerhalb eines jährlichen Abrechnungszeitraums zur Zahlung von weniger als zwölf Abschlagszahlungen verpflichtet sind, bezieht sich der Entlastungsbetrag nicht auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zzgl. eines Aufschlages von 20 Prozent. Stattdessen beläuft sich die Entlastung auf 120 Prozent des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.

Weitere Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Geltendmachung unserer Erstattungsforderung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich verpflichtet sind, die folgenden Daten von Kunden an den nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden, externen Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs prüfen kann:

  • E-Mail-Adressen oder Telefonnummern
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September 2022
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums.

Kundeninformation zur temporären Senkung der Mehrwertsteuer

Neben der einmaligen Entlastung von Wärmekunden durch das EWSG hat der Gesetzgeber beschlossen, dass u.a. der Mehrwertsteuersatz für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt wird. Dies gilt insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Preisbestandteile wie:

  • Leistungspreis
  • Messpreis
  • Arbeitspreis

Da Wärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln sind und die Ablesung für den Abrechnungszeitraum erst am 31.12.2022 erfolgt, gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für die kompletten Verbrauchsjahre 2022 und 2023. Dies betrifft alle Kunden die monatlich über eine Abschlagszahlung, sowie eine Jahresendabrechnung abgerechnet werden.

Zusätzlich zu den regelmäßigen Kosten, gilt die Reduzierung der Mehrwertsteuer auch für die Hauanschlusskostenbeiträge, sowie die Baukostenzuschüsse für Neuanschlüsse, die im Zeitraum ab dem 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 bautechnisch umgesetzt wurden.

Für Fragen steht Ihnen das Team der Erdwärme Grünwald GmbH gerne zur Verfügung.

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